09.03.2009  11:00 Uhr

Steuer-Tipp, Marianne Kleppeck
Fahrtenbuch - eine abweichende, etwas längere Strecke, kann gute Gründe haben

Berlin. Immer wieder kommt es, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, zu Streitigkeiten über die Frage, ob das vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen entspricht und steuerlich anzuerkennen ist. Oftmals werden die eingetragenen Kilometer bestritten, indem aufgrund eines Routenplaners eine Streckenlänge, die abweichend ist, festgestellt wird.

In einem Urteil vom November des letzten Jahres hat das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Routenplaner nicht unbedingt maßgeblich sein muss, sondern es für eine abweichende, etwas längere Strecke gute Gründe geben kann.

Das Gericht hat noch einmal festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah erstellt und in geschlossener Form geführt werden muss, dass die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig beinhaltet sein müssen und der Eintrag fortlaufend im Zusammenhang wiedergegeben werden muss. Die Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.

Die in dem Urteil behandelte Abweichung der Gesamtfahrleistung im Laufe des überprüften Jahres betraf 1,5% und die Richter haben ausdrücklich festgestellt, dass eine solche Differenz zu vernachlässigen ist.

Kommt es also im Zusammenhang mit dem vorgelegten Fahrtenbuch deshalb zum Streit mit dem Finanzamt, weil auf einen Routenplaner und zu große Abweichungen verwiesen wird, so sollte unter Berufung auf dieses Urteil Einspruch eingelegt werden.

Haftungsausschluss

Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.   


 

(Marianne Kleppeck)

 

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