05.10.2010  08:26 Uhr

Ratgeber/Geld
Alternative Heilmethoden nur bei amtsärztlichem Gutachten absetzbar

Berlin. Heilbehandlungsmethoden können steuerlich anerkannt werden, wenn ein im Voraus erstelltes amtsärztliches Gutachten vorgelegt wird.

Das hat das Finanzgericht Münster entschieden, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die medizinische Notwendigkeit durch das Gutachten belegt werden muss. In dem Fall (AZ: 10 K 1655/09) ging es um Kosten für Lerntherapien bei Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen und Feng-Shui-Arbeiten.

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, weil die Familie kein amtsärztliches Attest vorlegen konnte, mit dem die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen belegt wurde. Das Finanzgericht stellte sich dann auf die Seite des Finanzamts: Gerade bei wissenschaftlichen Behandlungsmethoden, deren Nutzen nicht unumstritten ist, müssen Steuerzahler vorab ein amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten einholen, um die Kosten absetzen zu können. Denn nur so sei erkennbar, ob die Kosten als steuerlich relevante Heilbehandlungen zu klassifizieren seien oder unter die steuerlich unbeachtlichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen fielen.

Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die Familie schon das Vorliegen einer Krankheit gar nicht belegen konnte, sodass auch aus diesem Aspekt eine Anerkennung der Kosten nicht infrage kam. In dem Fall muss jetzt der Bundesfinanzhof (AZ der Revision: IV B 101/10) entscheiden.


 

(ddp)



 


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