Rechtsanwalt Loy Ullmann, Berlin
Impressumspflicht im Internet – Was ist zu beachten?
Berlin. Das Telemediengesetzes (TMG) schreibt vor, dass Diensteanbieter im Internet, die geschäftsmäßige Telemedien/Dienste bereithalten, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kennzeichnungspflichten zu beachten haben. Was aber sind „die Kennzeichnungspflichten“?
Rechtsanwalt Loy Ullmann
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1. Einleitung
Die auch aus der vagen Formulierung des Gesetzgebers resultierenden Unsicherheiten, welche Angaben innerhalb eines Internetimpressums zu machen sind, werden von fragwürdigen Unternehmen teilweise schamlos ausgenutzt. Sei es im Rahmen von „Hinweisschreiben“, wonach das Internetimpressum unvollständig sei und deshalb hohe Bußgelder drohen könnten. Für diese „fürsorglichen“ - wohlgemerkt unerbetenen - Informationen werden gerne „Hinweisgebühren“ in Höhe mehrerer hundert Euro in Rechnung gestellt. Eine andere Variante sind von konkurrierenden Unternehmen ausgesprochene kostenpflichtige Anwaltsabmahnungen, da ein unvollständiges Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann (vgl. unten).
2. Rein private Internetseiten
Nur solche Angebote, die ausschließlich einen privaten oder familiären Charakter haben, können von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein. Da ein Gesetzesverstoß weit reichende Konsequenzen haben kann und die Grenze zur Geschäftsmäßigkeit oft fließend ist, ist im Zweifel von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen. Das Gesetz wird von den Gerichten teilweise zudem sehr weit ausgelegt, was zur Konsequenz haben kann, dass auch Verkäufer, die bspw. auf dem Internet-Auktionshaus eBay ihre Waren anbieten, einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können. Welche Angaben im Einzelnen zu machen sind, hängt insbesondere davon ab, ob es sich bei dem Betroffenen um eine natürliche Person oder eine juristische Person (z.B. GmbH) handelt.
3. Pflichtangaben
Beispielhaft sollen nachfolgend die Pflichtangaben für eine natürliche Person dargestellt werden. Es sind der Familienname, der Vorname (wobei mindestens ein ausgeschriebener Vorname erforderlich ist), die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße Hausnummer; eine Postfachadresse ist nicht ausreichend), die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse anzugeben. Was die beiden zuletzt erwähnten Informationen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) betrifft, ist zu gewährleisten, dass die Telefonnummer erreichbar ist und es sich bei der E-Mail-Adresse nicht um eine reine Anfragemaske handelt. Eine Anfragemaske genügt nach der Auffassung einiger Gerichte nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die am Beispiel einer natürlichen Person erläuterten Pflichtinformationen besitzen keine Allgemeingültigkeit und können nicht alle denkbaren Fälle erfassen. So sind die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten einer GmbH beispielsweise weitergehend und es kann für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern die Verpflichtung für zusätzliche Angaben bestehen, z.B. die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Daneben sind für einzelne Anbieter aus anderen Gesetzen resultierende weitergehende Informationspflichten denkbar, wenn bspw. Kunden über bestehende Widerrufsrechte informiert werden müssen (Stichwort: Widerrufsbelehrung).
4. Platzierung
Das Impressum bzw. die Anbieterkennzeichnung selbst muss so platziert werden, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Zur Frage der Platzierung ist eine Vielzahl von Urteilen ergangen, so dass zu empfehlen ist, zur Kennzeichnung die klassische Bezeichnung „Impressum“ zu verwenden und sicher zu stellen, dass die Informationen zur Anbieterkennzeichnung deutlich sichtbar sind. Eine Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht z.B. nicht aus. Informationen, die über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ aufgerufen werden können, können hingegen geeignet sein, den Anforderungen des Transparenzgebots zu genügen. Letztlich ist an Hand des Einzelfalls zu prüfen, ob die gemachten Angaben und die Platzierung des Impressums den gesetzlichen Anforderungen genügen.
5. Konsequenzen
Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten des TMG wird seitens der Gerichte teilweise als „Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils“ und damit als Wettbewerbsrechtsverletzung (UWG) angesehen. Im Rahmen kostenpflichtiger Abmahnungen und einstweiliger Verfügungsverfahren können Konkurrenten unter anderem Unterlassungsansprüche geltend machen. Daneben stellt ein Gesetzesverstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000,00 Euro zur Folge haben kann.
(Loy Ullmann)
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