Rechtsanwalt Loy Ullmann, Berlin
Markenschutz
Berlin. In der Wirtschaft findet ein permanenter Wettbewerb der Angebote statt. Dabei stellt sich für die Beteiligten die Frage, in wieweit auf Leistungen Dritter zurückgegriffen werden kann bzw. in welchem Umfang der Zugriff auf eigene Leistungen durch Dritte hinzunehmen ist. Marken mit einem starken Profil beispielsweise eignen sich für einen Imagetransfer auf die unterschiedlichsten Produkte.
Rechtsanwalt Loy Ullmann
Haupt Rechtsanwälte
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1. Lotsenfunktion von Marken
Die werbewirksame Ausstrahlung bekannter Marken bringt es mit sich, dass Nachahmer versuchen, sich an deren guten Ruf anzuhängen, oder sich deren starke Unterscheidungskraft zu Nutze zu machen. Diese Sachverhalte sind Markenrecht geregelt. Das Markenrecht regelt als Teil des Kennzeichenrechts den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben. Die Marke ermöglicht den konkurrierenden Unternehmen, die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen von den Angeboten anderer Marktteilnehmer zu unterscheiden. Sie dient gegenüber dem Verbraucher als Herkunftshinweis, d. h. als werbliches Kommunikationsmittel mit Garantiefunktion. Gern wird in diesem Zusammenhang auch von der Lotsenfunktion einer Marke gesprochen. Neben dem Vermögenswert bietet die Marke ein Verbietungsrecht bei einer unbefugten Nutzung durch Dritte.
2. Erscheinungsformen
Nach der Erscheinungsform lassen sich insbesondere Wortmarken (einschließlich Buchstabenkombinationen und Zahlen), Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken, Farbmarken sowie aus den verschiedenen Formen kombinierte Marken unterscheiden. Sofern der Markenschutz nicht ausnahmsweise bereits aufgrund der Bekanntheit des Zeichens besteht, ist die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister erforderlich. Inhaber einer eingetragen Marke können natürliche und juristische Personen sowie solche Personengesellschaften sein, die fähig sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Für die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA; www.dpma.de) ist ein Produktverzeichnis für die Waren und Dienstleistungen zu erstellen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Die Anmeldegebühr für bis zu drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen beträgt Euro 300,00 sowie für jede weitere Klasse Euro 100,00.
3. Schutzdauer
Der Schutz einer deutschen Marke erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer der registrierten Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann beliebig um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wofür allerdings Verlängerungsgebühren anfallen. Vor einer Markenanmeldung ist eine Recherche nach identischen und ähnlichen Kennzeichen ratsam, um Rechtsverletzungen vorzubeugen.
4. Europäische und internationale Aspekte
Auf europäischer und internationaler Ebene wird der Schutz mittels der Gemeinschaftsmarke und durch internationale Registrierungen realisiert. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle), HABM, in Alicante, Spanien (www.oami.europa.eu). Die internationale Registrierung erfolgt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf (www.wipo.int).
5. Rechte des Markeninhabers
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht hinsichtlich des Zeichens. Im Falle einer Rechtsverletzung kann er als Berechtigter insbesondere Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Im Interesse der Allgemeinheit und des freien Warenverkehrs gewährt das Markenrecht dem Markeninhaber die Befugnis nur über das erstmalige Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Produkte. Ihm wird grundsätzlich die Kontrolle der weiteren Benutzung seines Zeichens für die Produkte entzogen, die mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangt sind. Das heißt, dass rechtmäßig innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWiR) in Verkehr gebrachte, markenrechtlich geschützte Produkte weiter verbreitet werden dürfen. Mit dem Recht des erstmaligen Inverkehrbringens soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren.
Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
(Loy Ullmann)
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