06.07.2011  12:22 Uhr

Steuerlast
Steuern sparen mit Sonderausgaben

Berlin. Sonderausgaben können in einem Jahr die Steuerlast erheblich senken. Als Sonderausgaben werden private Ausgaben bezeichnet, die in ganz bestimmten Fällen steuerlich absetzbar sind. Wann das der Fall ist, ist gesetzlich bis ins Detail geregelt.

Absetzbar sind beispielsweise Unterhaltsleistungen: Das Finanzamt erkennt zum Beispiel Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten an, außerdem Unterhaltsleistungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes \x{2212} von sechs Wochen vor bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Verwandte und Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis, genauso wie Partner in nichtehelicher, eingetragener oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft.

Absetzbar sind beim getrennten Ehegatten dann bis zu 13.805 Euro im Jahr, wenn der Ehegatte die Unterhaltsleistungen selbst versteuert. Alternativ können die Unterhaltskosten auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden - dann allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro jährlich.

Die gezahlte Kirchensteuer gehört auch zu den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben. Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe absetzbar - gegengerechnet werden allerdings Kirchensteuererstattungen im gleichen Jahr - egal, auf welches Jahr sich die Erstattungen beziehen. Deshalb ist es wichtig, dass im Steuerformular immer die gezahlten und erhaltenen Kirchensteuern für das entsprechende Steuerjahr angegeben werden.

Kosten der Erstausbildung sind Sonderausgaben

Auch die Kosten der Erstausbildung gehören zu den Sonderausgaben - absetzbar sind jedoch maximal 4.000 Euro. Dieser Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, wenn sich die Ausbildung nicht über das ganze Jahr erstreckt. Ärgerlich dabei: Sonderausgaben können - anders als Werbungskosten - nicht in andere Jahre verschoben werden, so dass die Absetzbarkeit als Sonderausgaben häufig leerläuft. Denn wer während der Ausbildung keine Einkünfte hat, erzielt auch keinen Steuervorteil, weil die Sonderausgaben das Einkommen nicht mindern können.

Besser fahren diejenigen, die die Ausbildungskosten direkt als Werbungskosten absetzen können: Das ist etwa bei Erststudien nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung der Fall oder bei Ausbildungsdienstverhältnissen.

Zu den steuerbegünstigten Spenden zählen Spenden für gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke. Seit der Steuererklärung 2007 sind erstmals Spenden einheitlich absetzbar - insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Neu ist ferner, dass Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Anders werden jedoch Spenden an politische Parteien behandelt. Bis zu einem Betrag von 3.300 Euro (Alleinstehende) und 6.600 Euro (Verheiratete) werden die Zuwendungen steuerlich begünstigt: Zu 50 Prozent sind sie direkt von der Steuerschuld abziehbar, die restlichen 50 Prozent werden als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht.


 

(dapd)



 


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