Abgeltungsteuer
Abrechnung in der Steuererklärung lohnt sich für viele
Berlin. Ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer sollten Anleger jetzt prüfen, ob sie einen Teil der gezahlten Steuern zurückholen können. Dies ist über die Steuererklärung möglich. Darauf weist die Stiftung Warentest in der Februar-Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest hin. Dies betrifft insbesondere Anleger mit niedrigem Steuersatz.
Zwar gilt seit Anfang 2009 die Abgeltungsteuer, die pauschal von Banken bei allen Kapitaleinkünften ans Finanzamt abgeführt wird. Liegt der persönliche Steuersatz allerdings unter 25 Prozent, können sich Anleger die Differenz über die Steuererklärung erstatten lassen.
Aufpassen müssen auch Inhaber sogenannter thesaurierender Fonds. Sie bekommen Zinsen und Dividenden, die der Fonds erwirtschaftet, nicht gleich ausgeschüttet. Das Fondsmanagement legt stattdessen die Erträge wieder an. Für in Deutschland aufgelegte Fonds führt das Fondsmanagement die Steuern ab, ausländische Fondsgesellschaften machen das hingegen nicht. In dem Fall muss der Anleger die Erträge daher wie früher auch über die Steuererklärung selbst beim Finanzamt abrechnen.
Erst beim Verkauf der ausländischen Fonds führt die Depotbank für sämtliche Wertzuwächse Steuern ab – allerdings auch für wiederangelegte Erträge, die der Anleger schon selbst versteuert hat. Die zu viel gezahlten Steuern können sich Anleger nur über die Steuererklärung zurückholen.
Ausführliche Informationen zur Abgeltungsteuer in der Steuererklärung finden sich in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de.
Quelle: Stiftung Warentest
(Redaktion)
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