30.11.2009  08:40 Uhr

Weihnachtsfeier/ Unfallversicherung
Kein Kater nach der Weihnachtsfeier - Unfallversicherung zahlt nicht für jeden Unfall

Berlin. Die alljährliche Weihnachtsfeier im Betrieb ist für viele Beschäftigte unverzichtbar. Schließlich gibt es nicht oft die Gelegenheit, auf Kosten seines Arbeitgebers zu feiern. Allerdings sollten Arbeitnehmer einige Verhaltensregeln beachten, um einen lang anhaltenden Kater nach dem Fest zu vermeiden.

Empfehlenswert ist insbesondere ein kontrollierter Alkoholkonsum. Denn die betriebliche Unfallversicherung kommt nur dann für die Folgen eines Missgeschicks auf, wenn dieses dem Arbeitnehmer auch nüchtern hätte passieren können.

Wer beispielsweise nach einem Glas Glühwein auf der Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss nicht fürchten, ohne Versicherungsschutz da zu stehen. Bei einem Autounfall auf der Rückfahrt von der Weihnachtsfeier zahlt die Versicherung hingegen nicht für einen angetrunkenen Fahrer. Abstecher nach der Feier oder auf dem Weg zum Fest sind übrigens nicht versichert, die Bildung von Fahrgemeinschaften ist allerdings erlaubt.

Unfälle auf «privaten» Weihnachtsfeiern stehen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Als «privat» gilt eine Feier beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber von vornherein nicht dabei ist oder die Veranstaltung nach dem offiziellen Ende «im kleinen Kreis» weiter geht. Auch wenn der Chef noch mit einigen wenigen Untergebenen weiter trinkt, ist dies seine (unversicherte) Privatsache, wie das Hessische Landessozialgericht entschied (Urteil vom 26. Februar 2008, AZ: L 3 U 71/06).

Wo und wann die Weihnachtsfeier stattfindet, ist der Unfallversicherung egal. An der Veranstaltung müssen allerdings alle Beschäftigten teilnehmen können. Familienangehörige oder andere Gäste, die nicht im Betrieb arbeiten, sind übrigens nicht durch die Unfallversicherung geschützt.


 

(Redaktion)



 


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