23.03.2009  12:13 Uhr

Rechtsanwalt Loy Ullmann, Berlin
Zur unberechtigten (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung und der Frage der Kostenerstattung des Abgemahnten

Berlin. Sie wurden durch einen Konkurrenten wegen eines angeblich fehlerhaften oder unvollständigen Impressums in Ihrer Internetpräsentation abgemahnt? In diesem Zusammenhang werden Ihnen die „Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils“ oder ein „Vorsprung durch Rechtsbruch“ vorgeworfen? Die „Abmahnung“ stellt sich im Nachhinein als unbegründet heraus und der Sie bei der Rechtsverteidigung beratende Anwalt stellt Ihnen und nicht dem zu Unrecht Abmahnenden seine Gebühren in Rechnung?

Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass derjenige der als vermeintlicher Rechtsverletzer ungerechtfertigt abgemahnt wird, sich oft die Frage stellt, ob er vom (zu Unrecht) Abmahnenden die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen kann.

1. Grundsatz

Die Erstattungsfähigkeit der aufseiten des zu Recht Abmahnenden entstehenden Rechtsverfolgungskosten, bei denen es sich in der Regel um die Anwaltsgebühren des eingeschalteten Rechtsanwalt handelt, ist allgemein anerkannt. Entweder beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzhaftung. So kann auch im Falle einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Abmahnende - nicht der ihn vertretende Rechtsanwalt - vom Rechtsverletzer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Kosten einer Abmahnung dann nicht verlangt werden können, wenn der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt für einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nichts hergibt.

2. Unberechtigt Abgemahnter

Der Umstand, dass im Falle einer wettbewerbsrechtlich berechtigten Abmahnung, der Abmahnende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen - in der Regel Anwaltskosten -verlangen kann, wirft wiederum die Frage auf, ob der zu Unrecht Abgemahnte von dem unberechtigt Abmahnenden die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstattet bekommen kann.

a) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (BGH v. 15.07.2005 - GSZ 1/04) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht (bspw. einer eingetragenen Marke) ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Eingriff in das so genannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann (§ 823 Abs. 1 BGB). In Abhängigkeit des Einzelfalls sollte der Schutzrechtsinhaber (z.B. der Inhaber einer Marke) - um eine Haftung in Fällen (vermeintlicher) Schutzrechtsverletzung zu vermeiden - erwägen, anstelle der Abmahnung lediglich eine so genannte Berechtigungsanfrage an den (vermeintlichen) Rechtsverletzer zu versenden.

b) Unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

In Abgrenzung zur unbegründeten Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht (=unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) begründet eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung als solche aber noch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten. Insoweit wird innerhalb der Rechtsprechung also hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Rechtsverteidigungskosten auf Seiten des zu Unrecht Abgemahnten zwischen unberechtigten Schutzrechtverwarnungen (vgl. oben) und unberechtigt ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen differenziert (vgl. z.B. LG Berlin v. 01.06.2007 - 103 O 246/06 und BGH v. 15.07.2005 - GSZ 1/04). Diese Differenzierung wird im Wesentlichen mit dem eigentumsgleichen, exklusiven Charakter der gewerblichen Schutzrechte (z.B. Marken) begründet.

3. Fazit

Im Falle einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besteht im Verhältnis zum Erstattungsanspruch des Abmahnenden grundsätzlich - zu den Ausnahmen unten - kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten. Im Umkehrschluss folgt daraus auch, dass bei rein wettbewerbsrechtlich begründeten Sachverhalten ein Konkurrent in der Regel ohne Haftungsrisiko abgemahnt und von vorsichtigerem Taktieren mit so genannten Berechtigungsanfragen abgesehen werden kann.
Nur in besonders gelagerten Fällen kann die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen (BGH v. 19.01.2006 – I ZR 271/03), wenn beispielsweise der Wettbewerber selbst um seine fehlende Berechtigung weiß.

Haftungsausschluss

Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.   


 

(Loy Ullmann)

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